Nein. Die Satzung sagt ausdrücklich, dass die Mitteilung einer Diagnose nicht verpflichtend ist (§ 9 Abs. 3). Wichtig sind die Symptome und ihre Auswirkung auf die Testsituation. Die Anlage zur Satzung führt als Antragsgrund die Beschreibung der Symptome oder Beeinträchtigung auf, nicht die Diagnose, nachgewiesen durch eine ärztliche Stellungnahme. Diese Angaben werden bis drei Monate nach Bereitstellung des Testergebnisses gespeichert.